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Wissenswertes

Spart bares Geld beim Zahnersatz

Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist für Sie und für Ihre mitversicherten Familienangehörigen seit dem Jahr 1989 das Bonusheft der Nachweis über den regelmäßigen Besuch beim Zahnarzt. Wenn Sie bislang noch kein Bonusheft haben, sollten Sie Ihren Zahnarzt beim nächsten Praxisbesuch unbedingt darauf ansprechen. Lückenlos geführt hilft es Ihnen Geld zu sparen, wenn trotz regelmäßiger Vorsorge doch einmal Zahnersatz benötigt wird. Ihre Krankenkasse belohnt Sie für die regelmäßigen Kontrolluntersuchungen mit einem erhöhten Zuschuss zu den Kosten für Zahnersatz.

So funktioniert das Bonusheft

Patienten, die älter sind als 18 Jahre, sollen mindestens einmal im Jahr einen Termin mit einem Zahnarzt für eine Untersuchung vereinbaren, Kinder ab dem 6. Lebensjahr und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr zweimal im Jahr. Für Kinder und Jugendliche gibt es ein spezielles Vorsorgeprogramm, abgekürzt IP-Programm (IP=Individualprophylaxe). Im Bonusheft wird der Tag der Untersuchung oder der Prophylaxe-Maßnahme festgehalten und mit einem Stempel des Zahnarztes bestätigt. Um von der Kasse einen höheren Zuschuss bei Zahnersatz zu bekommen, muss das Bonusheft lückenlos geführt sein.

Mit Bonus mehr Geld von der Krankenkasse

Wenn Sie zum Zeitpunkt der Beantragung des Festzuschusses für eine Zahnersatzbehandlung die regelmäßigen Untersuchungen beim Zahnarzt über einen Zeitraum von mindestens fünf Kalenderjahren in Folge nachweisen können, erhöht sich der Festzuschuss um 20 Prozent. Können Sie die entsprechenden Termine zehn Jahre lückenlos nachweisen, erhöht sich der Zuschuss der Krankenkasse um insgesamt 30 Prozent. Wichtig dabei: Für die Berechnung des höheren Zuschusses zählen die zurückliegenden Kalenderjahre. Der Stempel für das aktuelle Jahr zählt nicht mit, sofern dieser schon im Bonusheft vorhanden ist.

Was tun, wenn der Stempel fehlt?

Wenn der Nachweis der regelmäßigen Untersuchung im Bonusheft fehlt (Erwachsene ein Stempel pro Jahr, Kinder und Jugendliche je Halbjahr ein Stempel), sollten Sie Ihren Zahnarzt zeitnah bitten, diese nachzutragen. Voraussetzung hierfür ist, dass im fraglichen Zeitraum die Untersuchung bzw. bei Kindern und Jugendlichen die Prophylaxe-Maßnahme auch durchgeführt wurde. Das ist in der Patientenakte dokumentiert.

Fehlende Zeiträume können auch im Nachhinein noch bestätigt und abgestempelt werden, allerdings nur von der Zahnarztpraxis, in der auch die Kontrolltermine durchgeführt wurden. Je länger diese aber zurückliegen, umso aufwändiger wird eine nachträgliche Dokumentation sowohl für Sie als auch für den Zahnarzt und sein Personal. Ist sie mit einem erheblichen Zeitaufwand für das Praxisteam verbunden, kann hierfür unter Umständen eine Aufwandsgebühr anfallen. In besonderen Fällen wie zum Beispiel die Schließung der Praxis oder bei Übergang an einen neuen Inhaber, kann es vorkommen, dass nachträgliche Dokumentationen nicht mehr möglich sind, da diese nur mit der Patientenakte rekonstruiert werden könnten.

Bitte beachten Sie daher: Es ist Ihre Aufgabe, an den Eintrag ins Bonusheft zu denken.

Fehlen Einträge, weil die Untersuchung im maßgeblichen Zeitraum nicht stattgefunden hat, gilt die Bonusregelung nicht mehr. Ein Anspruch auf einen Bonus besteht dann erst wieder, wenn die Kontrolltermine der vergangenen fünf Jahre nachgewiesen werden können.

Was tun, wenn das Bonusheft nicht auffindbar ist?

Bei Verlust des Bonusheftes hilft Ihnen Ihr Zahnarzt weiter. Er kann anhand der Eintragungen in der Patientenakte nachvollziehen, wann Sie bei ihm zur Untersuchung oder Prophylaxe-Behandlung waren. Ein neues Heft auszustellen ist aufwändig und sollte die Ausnahme bleiben. Waren Sie bei unterschiedlichen Zahnärzten in Behandlung, benötigen Sie von jeder Praxis den entsprechenden Eintrag, da nur die Zahnarztpraxis auf Grundlage der Patientenakte die Kontrolluntersuchung bestätigen kann.

Am besten bewahren Sie das Bonusheft daher genauso sorgfältig auf wie Ihren Personalausweis. Wichtig: Bei einem Zahnarztwechsel verliert das Bonusheft nicht seine Gültigkeit. Der neue Zahnarzt setzt die notwendigen Eintragungen fort oder kann ein neues Heft ausstellen. Das „alte“ oder „volle“ Heft sollten Sie in jedem Fall aufbewahren. Bei einer anstehenden Behandlung mit Zahnersatz muss es der Krankenkasse zusammen mit dem neuen Heft vorgelegt werden.

Nicht nur wegen des Bonus zum Zahnarzt

Das Bonusheft ist später einmal bares Geld wert – nämlich wenn Zahnersatz nötig wird. Doch die eigene Mundgesundheit und die möglichst lebenslange Gesunderhaltung der eigenen Zähne sollten im Vordergrund von regelmäßigen Zahnarztbesuchen stehen. Denn kein Zahnersatz kann so gut sein wie das Original, das er ersetzt – und kein Bonus bringt so viel Geld ein, dass Zahnersatz damit vollständig bezahlt werden könnte.

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